OLG Nürnberg - Urteil vom 27.01.1994
8 U 2417/93
Normen:
AKB § 12 Abs. 1 IIe ;
Fundstellen:
DAR 1994, 243
NJW-RR 1994, 1248
NZV 1995, 32
SP 1995, 24
VersR 1994, 1334
r+s 1994, 166
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth,

Zum Unfallbegriff des § 12 Abs. 1 IIe AKB

OLG Nürnberg, Urteil vom 27.01.1994 - Aktenzeichen 8 U 2417/93

DRsp Nr. 1994/12921

Zum Unfallbegriff des § 12 Abs. 1 IIe AKB

Auch wenn ein Kfz durch einen Betriebsvorgang umstürzt und dadurch beschädigt wird, ist der Unfallbegriff des § 12 Abs. 1 IIe AKB erfüllt.

Normenkette:

AKB § 12 Abs. 1 IIe ;

Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung des Klägers ist statthaft, form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit zulässig, §§ 511 ff. ZPO.

II. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache selbst Erfolg.

Die Beklagte ist gemäß §§ 1 Abs. 1 VVG, 12 Abs. 1 II e, 13 AKB verpflichtet, den Kläger bedingungsgemäß zu entschädigen.

1. Der Senat ist - im Gegensatz zum Landgericht - der Auffassung, daß das Schadensereignis vom 13.3.1992 die Tatbestandsvoraussetzungen des Unfalls im Sinne des § 12 Abs. 1 II e AKB erfüllt. Ein von der Versicherung ausgeschlossener Betriebsschaden liegt nicht vor:

a) Ein Unfall in diesem Sinne ist ein von außen her unmittelbar und plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Kraftfahrzeug einwirkendes Ereignis, § 12 Abs. 1 II e AKB.