I. Die Berufung des Klägers ist statthaft, form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit zulässig, §§ 511 ff. ZPO.
II. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache selbst Erfolg.
Die Beklagte ist gemäß §§ 1 Abs. 1 VVG, 12 Abs. 1 II e, 13
1. Der Senat ist - im Gegensatz zum Landgericht - der Auffassung, daß das Schadensereignis vom 13.3.1992 die Tatbestandsvoraussetzungen des Unfalls im Sinne des §
a) Ein Unfall in diesem Sinne ist ein von außen her unmittelbar und plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Kraftfahrzeug einwirkendes Ereignis, §
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