OLG Koblenz - Beschluss vom 11.11.2004
10 U 97/04
Normen:
AKB § 7 I Nr. 2 S. 3 ; AKB § 7 V Nr. 4 ; VVG § 6 Abs. 3 S. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Koblenz 2005, 786
VersR 2005, 1528
Vorinstanzen:
LG Mainz, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 162/03

Zum Verlust des Versicherungsschutzes einer KFZ-Versicherung wenn bei einer Schadensanzeige wahrheitswidrige angaben gemacht wurden

OLG Koblenz, Beschluss vom 11.11.2004 - Aktenzeichen 10 U 97/04

DRsp Nr. 2005/5376

Zum Verlust des Versicherungsschutzes einer KFZ-Versicherung wenn bei einer Schadensanzeige wahrheitswidrige angaben gemacht wurden

»Eine zur Leistungsfreiheit des Versicherers führende objektive Verletzung der Aufklärungsobliegenheit liegt vor, wenn nach einem KfZ-Diebstahl in Danzig/Polen in der Schadensanzeige wahrheitswidrig 130.000 anstatt 180.000 gefahrene Kilometer angegeben werden. Der VN vermag sich nicht von der in § 6 Abs. 3 VVG enthaltenen Verschuldensvermutung damit zu entlasten, dass das Schadensanzeigenformular nicht von ihm, sondern von seinem, den genauen Kilometerstand nicht kennenden Vater ausgefüllt worden sei und er, der VN, dieses nur ungeprüft unterschrieben habe. Von einer rechtzeitigen, eine Obliegenheitsverletzung ausschließenden Berichtigung der falschen Angaben kann nicht ausgegangen werden, wenn diese erst erfolgte, nachdem der Versicherer bei der Werkstatt Nachforschungen angestellt hatte (vgl. zur Aufklärungsobliegenheit auch Senatsurteile vom 12.3.1999 - 10 U 419/98 - NVersZ 1999, 273, 274; vom 15. Januar 1999 - 10 U 1574/97 - NVersZ 1999, 272 = VersR 1999, 1536).«

Normenkette:

AKB § 7 I Nr. 2 S. 3 ; AKB § 7 V Nr. 4 ; VVG § 6 Abs. 3 S. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Leistung wegen Diebstahls seines Fahrzeuges in Danzig/Polen in Anspruch .