BGH - Urteil vom 23.02.2010
VI ZR 91/09
Normen:
BGB § 249 Abs. 2 S. 1; BGB § 254 Abs. 2;
Fundstellen:
NZV 2010, 445
VersR 2010, 923
Vorinstanzen:
AG Halle-Saalkreis, vom 15.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 97 C 707/08
LG Halle, vom 10.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 277/08

Zumutbarkeit der Reparatur eines Unfallschadens an einem Pkw außerhalb einer markengebundenen Fachwerkstatt; Inanspruchnahme einer günstigeren und qualitativ gleichwertigen freien Fachwerkstatt durch einen Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht i.R.e. fiktiven Schadensabrechnung; Darlegungspflicht und Beweispflicht eines Schädigers bzgl. des erforderlichen Qualitätsstandards einer freien Fachwerkstatt

BGH, Urteil vom 23.02.2010 - Aktenzeichen VI ZR 91/09

DRsp Nr. 2010/8845

Zumutbarkeit der Reparatur eines Unfallschadens an einem Pkw außerhalb einer markengebundenen Fachwerkstatt; Inanspruchnahme einer günstigeren und qualitativ gleichwertigen "freien Fachwerkstatt" durch einen Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht i.R.e. fiktiven Schadensabrechnung; Darlegungspflicht und Beweispflicht eines Schädigers bzgl. des erforderlichen Qualitätsstandards einer "freien Fachwerkstatt"

BGB §§ 249 Hb, 254 Abs. 2 Dc Der Schädiger darf den Geschädigten im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere und vom Qualitätsstandard gleichwertige Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen "freien Fachwerkstatt" verweisen, wenn der Geschädigte keine Umstände aufzeigt, die ihm eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen (Bestätigung des Senatsurteils vom 20. Oktober 2009 - VI ZR 53/09 - zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 10. März 2009 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 249 Abs. 2 S. 1; BGB § 254 Abs. 2;

Tatbestand