BGH - Urteil vom 13.05.1953
VI ZR 78/52
Normen:
BGB § 254 Abs. 2, §§ 842, 843 ;
Fundstellen:
BGHZ 10, 18
DB 1953, 532
JR 1954, 22
VRS 5, 327

Zumutbarkeit einer Umschulung und einer Operation

BGH, Urteil vom 13.05.1953 - Aktenzeichen VI ZR 78/52

DRsp Nr. 1996/20215

Zumutbarkeit einer Umschulung und einer Operation

»1. Ein in seinem erlernten Beruf arbeitsunfähig gewordener Verletzter muß eine zur Schadenminderung erforderliche Umschulung beginnen, wenn sie im Einzelfall zumutbar ist. 2. Ist diese Umschulung nicht im Heimatort des Verletzten möglich, so muß er sich, soweit keine Umstände dies als unzumutbar erscheinen lassen, in eine Schulungsstätte für Schwerbeschädigte begeben.«

Normenkette:

BGB § 254 Abs. 2, §§ 842, 843 ;
Fundstellen
BGHZ 10, 18
DB 1953, 532
JR 1954, 22
VRS 5, 327