BGH - Urteil vom 09.07.1996
VI ZR 155/95
Normen:
RVO § 633 ;
Fundstellen:
AP Nr. 22 zu § 636 RVO
BB 1996, 2256
DAR 1996, 397
MDR 1996, 1127
NJW 1996, 2937
NZV 1996, 405
VRS 92, 98
VerkMitt 1997, 17
VersR 1996, 1412
ZfS 1996, 449
r+s 1996, 445
Vorinstanzen:
OLG München,
LG München I,

Zuordnung des Verletzten zum Unfall- oder zu seinem Stammbetrieb; Gesetzlicher Haftungsausschluß

BGH, Urteil vom 09.07.1996 - Aktenzeichen VI ZR 155/95

DRsp Nr. 1996/23473

Zuordnung des Verletzten zum Unfall- oder zu seinem Stammbetrieb; Gesetzlicher Haftungsausschluß

»Bei der Frage, ob der Verletzte für den Unfall- oder seinen Stammbetrieb tätig geworden ist, kommt es allein darauf an, welchem Aufgabenbereich seine Tätigkeit zuzuordnen ist. Die Weisungs- und Direktionsbefugnis des Unternehmers des Unfallbetriebes ist dabei ohne Bedeutung.«

Normenkette:

RVO § 633 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von der Beklagten den Ersatz ihres materiellen und immateriellen Schadens, den sie durch einen Verkehrsunfall am 2. November 1986 in Italien erlitten hat.

An diesem Tage fuhr M. mit seinem Pkw, der bei der Beklagten haftpflichtversichert war, auf der Autobahn A 4 gegen 16.45 Uhr südlich von Verona auf einen vorausfahrenden Pkw auf. Dabei wurde die Klägerin, die sich als Beifahrerin in dem Pkw des M. befand, erheblich verletzt.

Der Unfall ereignete sich auf einer Fahrt zu der Insel Albarella, auf der eine italienische Gesellschaft Ferienimmobilien besitzt, die sie vermietet und verkauft. Die Klägerin war bei der deutschen Tochtergesellschaft, der A. GmbH in M., angestellt.

Die Parteien streiten darüber, ob die Ansprüche der Klägerin durch §§ 636 ff. RVO ausgeschlossen sind.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.