BGH - Urteil vom 16.01.2024
VI ZR 385/22
Normen:
PflVG § 1; WHG § 89 Abs. 2 S. 1; BGB § 823 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2024, 363
IBR 2024, 204
VRR 2024, 2
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 24.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 323/20
OLG Köln, vom 08.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 15 U 217/21

Zuordnung eines Entladevorgangs zum Gebrauch des Fahrzeugs im Sinne des § 1 PflVG; Enstehung eines beim Hantieren mit Ladegut eintretenden Schadens durch den Gebrauch des Kraftfahrzeugs; Zuordnung des Entladens eines Tanklastzugs mittels einer auf ihm befindlichen Pumpe dem Gebrauch des Kraftfahrzeugs; Begriff der Anlage im Sinne des § 89 Abs. 2 Satz 1 WHG

BGH, Urteil vom 16.01.2024 - Aktenzeichen VI ZR 385/22

DRsp Nr. 2024/1705

Zuordnung eines Entladevorgangs zum "Gebrauch" des Fahrzeugs im Sinne des § 1 PflVG; Enstehung eines beim Hantieren mit Ladegut eintretenden Schadens "durch den Gebrauch" des Kraftfahrzeugs; Zuordnung des Entladens eines Tanklastzugs mittels einer auf ihm befindlichen Pumpe dem Gebrauch des Kraftfahrzeugs; Begriff der Anlage im Sinne des § 89 Abs. 2 Satz 1 WHG

a) Der Entladevorgang gehört zum "Gebrauch" des Fahrzeugs im Sinne des § 1 PflVG, solange das Kraftfahrzeug oder seine an und auf ihm befindlichen Vorrichtungen daran beteiligt sind. Der Schaden, der beim Hantieren mit Ladegut eintritt, ist dann "durch den Gebrauch" des Kraftfahrzeugs entstanden, wenn es für die schadensstiftende Verrichtung aktuell, unmittelbar, zeitlich und örtlich nahe eingesetzt worden ist. Das Entladen eines Tanklastzugs mittels einer auf ihm befindlichen Pumpe ist danach dem Gebrauch des Kraftfahrzeugs zuzuordnen, solange der Druck der Pumpe noch auf das abzufüllende Öl einwirkt und die Flüssigkeit durch den Schlauch heraustreibt. b) Zum Begriff der Anlage im Sinne des § 89 Abs. 2 Satz 1 WHG.

Tenor