Die Berufung der Beklagten ist in formeller Hinsicht bedenkenfrei und hat auch in der Sache selbst Erfolg.
Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten wegen des Schadensereignisses vom 28.11.1991 kein Entschädigungsanspruch aus der für seinen Verkaufsanhänger abgeschlossenen Fahrzeugversicherung zu. Er hat einen nach den Versicherungsbedingungen zu entschädigenden Versicherungsfall nicht nachgewiesen.
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