OLG Düsseldorf - Urteil vom 08.03.2004
1 U 134/03
Normen:
BGB § 254 ;
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, vom 17.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 312/02

Zur Berechnung der Nutzungsausfallentschädigung nach einem Unfall

OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.03.2004 - Aktenzeichen 1 U 134/03

DRsp Nr. 2004/12183

Zur Berechnung der Nutzungsausfallentschädigung nach einem Unfall

Bei Nutzungsausfallentschädigungen nach einem Unfall dürfen diese nicht in einem erheblichen Missverhältnis zum Teitwert des Fahrzeuges stehen. So sind die Sätze aus der Tabelle Sanden/Danner nur fals Berechnungsgrundlage für Zeiträume geeignet, während derer üblicherweise Ersatzfahrzeuge angemietet werden. Deshalb wird bei längeren Nutzungsausfällen auf die Vorhaltekosten zuzüglich einem angemessenen Zuschlag abgestellt.

Normenkette:

BGB § 254 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger macht gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 9. Juli 2001 geltend, bei dem sein Pkw Renault, VIE-..., und der niederländische Lkw, BL- zusammenstießen. Die Einstandspflicht des Fahrzeughalters dem Grunde nach ist unstreitig. Der Fahrzeugschaden des Klägers (Reparaturkosten von 2.626,70 EURO) nebst Kostenpauschale wurde erst am 15.11.2001 ausgeglichen.

Im Streit steht nur noch der Umfang des von dem Kläger geltend gemachten Nutzungsausfallanspruchs.