I.
Der Kläger macht gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 9. Juli 2001 geltend, bei dem sein Pkw Renault, VIE-..., und der niederländische Lkw, BL- zusammenstießen. Die Einstandspflicht des Fahrzeughalters dem Grunde nach ist unstreitig. Der Fahrzeugschaden des Klägers (Reparaturkosten von 2.626,70 EURO) nebst Kostenpauschale wurde erst am 15.11.2001 ausgeglichen.
Im Streit steht nur noch der Umfang des von dem Kläger geltend gemachten Nutzungsausfallanspruchs.
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