A. Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass ein mit der Beklagten geschlossener Händlervertrag durch die Kündigung der Beklagten vom 23.9.1992 nicht zum 30.9.2003 beendet worden ist und dass der Vertrag nicht vor dem 31.12.2003 endet .
Die Beklagte ist die alleinige Importeurin von Kraftfahrzeugen der Marke P. in Deutschland . Die Klägerin stand als Vertragshändlerin seit dem Jahr 1954 mit der Beklagten in Vertragsbeziehungen, zuletzt auf der Grundlage eines Händlervertrages mit Datum 23.12.1996 / 6.1.1997 ( Bl. 4 bis 22 d.A. ) . Der Musterhändlervertrag räumte der Klägerin das Recht ein, in dem festgelegten Vertragsgebiet Fahrzeuge der Marke P. nebst Zubehör exklusiv zu verkaufen sowie Serviceleistungen zu erbringen .
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