LG Kleve, vom 10.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 56/03
Zur Frage, ob sich nach einem wirtschaftlichen Totalschaden eines Kraftfahrzeugs die Ersatzbeschaffung als ein unter § 249 BGB n. F. zu subsumierender Restitutionsfall darstellt oder ob ein unter § 251 BGB zu fassender Kompensationsfall vorliegt
OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.03.2004 - Aktenzeichen 1 U 120/03
DRsp Nr. 2004/10981
Zur Frage, ob sich nach einem wirtschaftlichen Totalschaden eines Kraftfahrzeugs die Ersatzbeschaffung als ein unter § 249BGB n. F. zu subsumierender Restitutionsfall darstellt oder ob ein unter § 251BGB zu fassender Kompensationsfall vorliegt
1. Bei Abrechnung eines KFZ-Schadens auf Totalschadensbasis erhält der Geschädigte nicht in jedem Fall wegen der Einschlägigkeit des § 251BGB den Totalschadenbetrag einschliesslich Mehrwertsteuer.2. Handelt es sich bei dem geltend gemachten Schaden um einen unter die Bestimmung des § 249BGB n. F. zu subsumierenden Restitutionsfall, so hat dies zur Folge, dass in den ersatzfähigen Schadensbetrag die Umsatzsteuer nur einzubeziehen ist, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.3. Sieht der Geschädigte von einer Ersatzbeschaffung für das unfallgeschädigte Fahrzeug ab, so ist die Ersatzverpflichtung auf der Grundlage des in Ansatz zu bringenden Wiederbeschaffungswertes unter Auschluss der Umsatzsteuer zu bestimmen.