BayObLG - Beschluß vom 18.01.1999
3 ObOWi 115/98
Normen:
FPersG § 8 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 ; FPersV § 10 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BayObLGSt 1999, 18
DAR 1999, 512
NStZ-RR 1999, 153
NZV 1999, 344
VRS 96, 469

Zur Pflicht, in ein Zwei-Fahrer-Gerät nur ein Schaublatt einzulegen

BayObLG, Beschluß vom 18.01.1999 - Aktenzeichen 3 ObOWi 115/98

DRsp Nr. 1999/3936

Zur Pflicht, in ein Zwei-Fahrer-Gerät nur ein Schaublatt einzulegen

»Der Verstoß eines Fahrers gegen die in Art. 15 Abs. 2 Unterabs. 1 Sätze 1 und 2 VO (EWG) Nr. 3821/85 normierte Pflicht, in ein Zwei-Fahrer-Gerät nur ein Schaublatt einzulegen, ist seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung fahrpersonalrechtlicher Vorschriften vom 18.8.1997 (BGBl I S. 2,075) nicht mehr bußgeldbewehrt.«

Normenkette:

FPersG § 8 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 ; FPersV § 10 Nr. 3 ;

Sachverhalt:

Der Betroffene hatte als Fahrer eines Lkw am 26.8.1997 in das im Fahrzeug befindliche EG-Kontrollgerät zusätzlich zu dem für ihn eingelegten und auf seinen Namen ausgefüllten Schaublatt auch in den Fahrer-2-Bereich des Kontrollgeräts ein Schaublatt eingelegt, das er mit dem Namen "K." versehen hatte. Durch die Ähnlichkeit der Schreibweisen beider Namen wollte er bei Kontrollen den Eindruck erwecken, daß es sich um denselben Namen handle. Letztlich wollte er aber eine 2-Fahrer-Besatzung vortäuschen, um eventuelle Verstöße gegen die Lenk- und Ruhezeiten zu verschleiern.

Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen am 4.5.1998 wegen vorsätzlichen Verwendens von Schaublättern entgegen Art. 15 Abs. 2 Unterabs. 1 der VO (EWG) Nr. 3821/85 zur Geldbuße von 200 DM.