BayObLG - Beschluß vom 31.05.1985
2 ObOWi 85/87
Normen:
StVO § 32 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DAR 1986, 240 (Rüth)

Zur Pflicht, während der Fahrt in den Rückspiegel zu blicken

BayObLG, Beschluß vom 31.05.1985 - Aktenzeichen 2 ObOWi 85/87

DRsp Nr. 1998/9408

Zur Pflicht, während der Fahrt in den Rückspiegel zu blicken

1. Ein Kraftfahrer ist nicht allgemein verpflichtet, hin und wieder einen Blick in den Rückspiegel zu werfen, um zu prüfen, ob er eine Ölspur hinterläßt.2. Auch aus § 32 Abs. 1 Satz 1 StVO ergibt sich nur bei besonderem Anlaß eine Verpflichtung zur Rückschau, der nicht besteht, wenn bei den vorhergehenden Fahrten ein Ölverlust nicht aufgetreten war.

Normenkette:

StVO § 32 Abs. 1 ;
Fundstellen
DAR 1986, 240 (Rüth)