FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 26.05.2004
1 K 1623/02
Normen:
EStG § 4 Abs. 4a § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz § 18 Abs. 4 Satz 2 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 185

Zur privaten Nutzung betrieblicher Fahrzeuge - Tätigkeitsvergütungen an Gesellschafter einer GbR - Kürzung von Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG bei PersonengesellschaftenBemessung einer pauschalen Wertberichtigung auf Forderungen

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.05.2004 - Aktenzeichen 1 K 1623/02

DRsp Nr. 2006/1265

Zur privaten Nutzung betrieblicher Fahrzeuge - Tätigkeitsvergütungen an Gesellschafter einer GbR - Kürzung von Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG bei PersonengesellschaftenBemessung einer pauschalen Wertberichtigung auf Forderungen

1. Allein die Behauptung des Steuerpflichtigen, im Privatvermögen seien weitere Fahrzeuge vorhanden, steht der Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 2, 3 EStG nicht entgegen. 2. Tätigkeitsvergütungen an Mitunternehmer mindern im Hinblick auf die durch die Sonderregelung des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG bezweckte Angleichung von Mit- und Einzelunternehmern im Ergebnis den Gesamtgewinn der Mitunternehmerschaft nicht. 3. Ist eine Personengesellschaft Subjekt der Gewinnermittlung, kommt es zur Ermittlung von Über- bzw. Unterentnahmen iSd § 4 Abs. 4a EStG maßgeblich auf deren Gesamtgewinn unter Einbeziehung von Ergänzungs- und Sonderbilanzen an. Der Sockelbetrag ist nur einmal, nicht in einer der Zahl der Gesellschafter entsprechenden Anzahl anzusetzen. 4. Eine pauschale Wertberichtigung von Kundenforderungen wegen des Ausfallrisikos kann auf der Grundlage betrieblicher Erfahrungen der Vergangenheit mit einem Prozentsatz des zu bewertenden Netto-Forderungsbestandes geschätzt werden.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4a § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz § 18 Abs. 4 Satz 2 ;

Tatbestand: