LG München II, vom 19.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 3501/03
Zur Streupflicht außerhalb geschlossener Ortschaften
OLG München, Urteil vom 08.01.2004 - Aktenzeichen 1 U 4755/03
DRsp Nr. 2005/15931
Zur Streupflicht außerhalb geschlossener Ortschaften
»1. Für die Streupflicht außerhalb geschlossener Ortschaften ist neben der objektiven Gefährlichkeit einer Strecke das für den Benutzer von der Gefahrenstelle ausgehende Überraschungsmoment maßgeblich. Der Kraftfahrer muss im Spätherbst bei der Durchquerung im Schatten liegender Waldstücke auch tagsüber mit Glatteis rechnen.2. Ereignen sich auf einer durch ein Waldgebiet im Voralpenraum führenden Bundesstraße auf einer Strecke von 1,7 km im Zeitraum von drei Jahren drei Glatteisunfälle, so lässt sich daraus nicht auf eine besonders gefährliche Stelle schließen.«
Von einem Tatbestand wird gemäß den §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1ZPO, 26 Nr. 8EGZPO abgesehen. Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Urteil des Landgerichts München II vom 19.08.2003. Mit der Berufung verfolgt der Kläger seine Teilklage auf Zahlung eines Schmerzensgeldbetrags von 10.000,-- EUR weiter.
Entscheidungsgründe:
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