I.
Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt die Klägerin die beklagte Gemeinde unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht auf Schadensersatz für die Folgen eines Fahrradunfalls in Anspruch.
Die Beklagte ist für einen Radweg, der entlang der Mosel zwischen B. und P. verläuft, verkehrssicherungspflichtig. Zwischen den Parteien steht im zweiten Rechtszug außer Streit, dass die Klägerin diesen Radweg am 23.7.2005 gemeinsam mit ihrem Ehemann, dem Zeugen A. N., im Bereich einer Autobahnbrücke befuhr. Beim Versuch, eine Gruppe von Radfahrern zu überholen, musste die Klägerin nach links ausweichen und geriet hierbei über den linken Rand der Teerdecke des Radweges hinaus. An dieser Stelle befand sich eine ca. 15 - 20 cm hohe Kante zum umgebenden Gelände, weshalb die Klägerin stürzte und sich erhebliche Verletzungen zuzog.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass eine derart steil abfallende Kante am Rande eines Radweges eine erhebliche Unfallgefahr herauf beschwöre.
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