OVG Sachsen - Beschluss vom 27.07.2016
5 B 375/15
Normen:
KAG § 3 Abs. 1 Nr. 5; KAG § 26 Abs. 1 S. 1; KAG § 28 Abs. 1 S. 1; KAG § 28 Abs. 2 S. 1; BauGB § 131 Abs. 1; AO § 236; Straßenausbaubeitragssatzung § 5 Abs. 1 Nr. 3; StVO § 41 Abs. 1; VwGO § 80 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
VG Leipzig, vom 19.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 L 246/15

Zurechnen des Zielverkehrs und Quellverkehrs einer überregional stark frequentierten Tankstelle dem Anliegerverkehr einer Straße; Ausbaubeitragspflicht eines Wohngrundstücks i.R.d. Erhebung von Straßenausbaubeiträgen

OVG Sachsen, Beschluss vom 27.07.2016 - Aktenzeichen 5 B 375/15

DRsp Nr. 2016/17808

Zurechnen des Zielverkehrs und Quellverkehrs einer überregional stark frequentierten Tankstelle dem Anliegerverkehr einer Straße; Ausbaubeitragspflicht eines Wohngrundstücks i.R.d. Erhebung von Straßenausbaubeiträgen

1. Auch der Ziel- und Quellverkehr einer überregional stark frequentierten Tankstelle ist dem Anlieger- und nicht dem Durchgangsverkehr einer Straße zuzurechnen und rechtfertigt bei deren Ausbau den Ansatz des gegenüber Haupterschließungsstraßen geringeren Gemeindeanteils einer Anliegerstraße bei der Erhebung von Straßenausbaubeiträgen.2. Es spricht Überwiegendes dafür, die Ausbaubeitragspflicht eines Wohngrundstücks auch dann anzunehmen, wenn wegen eines Halteverbots vor dem Wohngrundstück zwar auf der ausgebauten Straße nicht bis zu dessen Höhe herangefahren und dort gehalten werden kann, dies aber in geringer Entfernung vom Wohngrundstück auf der ausgebauten Straße möglich und das Wohngrundstück über den zur Straße gehörenden Gehweg fußläufig zu erreichen ist.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 19. November 2015 - 6 L 246/15 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 747,31 € festgesetzt.

Normenkette:

KAG § 3 Abs. 1 Nr. 5; KAG § 26 Abs. 1 S. 1;