KG - Beschluss vom 03.05.2010
12 U 119/09
Normen:
BGB § 847; BGB § 254 Abs. 1; StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 358/06

Zurechnung des unfallursächlichen Verschuldens des Fahrzeugführers bei Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber einem Dritten durch einen Mitfahrer; Höhe des Schmerzensgeldes bei Schädelhirntrauma I. Grades, Innenknöchelfraktur des rechten Sprunggelenks, Thoraxprellung und multiplen Schürfwunden und Prellungen

KG, Beschluss vom 03.05.2010 - Aktenzeichen 12 U 119/09

DRsp Nr. 2010/13633

Zurechnung des unfallursächlichen Verschuldens des Fahrzeugführers bei Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber einem Dritten durch einen Mitfahrer; Höhe des Schmerzensgeldes bei Schädelhirntrauma I. Grades, Innenknöchelfraktur des rechten Sprunggelenks, Thoraxprellung und multiplen Schürfwunden und Prellungen

1. Ein Mitfahrer braucht sich ein unfallursächliches Verschulden des Fahrzeugführers im Verhältnis zum Unfallgegner (Kraftfahrer) nicht anspruchsmindernd anrechnen zu lassen, weil es dafür keine Zurechnungsnorm gibt. 2. Ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 EUR für erhebliche Verletzungen (Schädelhirntrauma I. Grades, Innenknöchelfraktur des rechten Sprunggelenks, Thoraxprellung, multiple Schürfwunden und Prellungen; stationäre Behandlung; Dauerschaden mit Bewegungseinschränkung des Sprunggelenks), grobes Verschulden des Unfallgegners (85 - 105 km/h innerorts unter Einfluss von Alkohol, 1,12 Promille, und Haschisch) sowie zögerliches Regulierungsverhalten bei unzweifelhafter Haftung dem Grunde nach (keine Abschlagszahlungen über 4 Jahre) ist nicht ermessensfehlerhaft.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 ZPO mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass der Tenor zu 5. richtig wie folgt lautet: