Der Kläger nimmt den Beklagten wegen der Entwendung seines PKW Audi 100 am 31.01.1995 in aus einer abgeschlossenen Kaskoversicherung in Anspruch. Der Beklagte hat den Diebstahl bestritten und sich auf Obliegenheitsverletzung wegen unrichtiger Angaben zu Vorschäden und zur Laufleistung berufen.
Das Landgericht hat die Klage wegen Obliegenheitsverletzung abgewiesen. Die Berufung ist unbegründet.
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