BGH - Urteil vom 19.03.1985
VI ZR 190/83
Normen:
BGB § 166, § 852 ;
Fundstellen:
DRsp I(112)129c
MDR 1986, 134
NJW 1985, 2583
VersR 1985, 735
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
LG Hagen,

Zurechnung von Wissen des Kompaniechefs im Rahmen der Abwicklung von Regreßansprüchen des Bundes

BGH, Urteil vom 19.03.1985 - Aktenzeichen VI ZR 190/83

DRsp Nr. 1992/4443

Zurechnung von Wissen des Kompaniechefs im Rahmen der Abwicklung von Regreßansprüchen des Bundes

»Der Kompaniechef ist im Rahmen der Abwicklung von Regreßansprüchen des Bundes gegen nicht der Bundeswehr angehörige Schädiger nicht der Wissensvertreter der zuständigen Wehrbereichsverwaltung.«

Normenkette:

BGB § 166, § 852 ;

Tatbestand:

Am 29. Juni 1974 wurden die Bundeswehrsoldaten St. und H. auf einer Privatfahrt bei einem Verkehrsunfall als Insassen eines Taxis zum Teil schwer verletzt. Die Klägerin gewährte den beiden Soldaten Heilfürsorge sowie Gehalts- und Wehrsoldfortzahlungen. Mit ihrer am 13. Mai 1982 zugestellten Klage verlangt sie von der Beklagten, bei der das andere an dem Unfall beteiligte Kraftfahrzeug gegen Haftpflicht versichert ist, Erstattung ihrer auf 53.933,93 DM bezifferten unfallbedingten Aufwendungen.

Die für die Schadensabwicklung zuständige Wehrbereichsverwaltung erlangte von dem Unfall erst im Juli 1981 Kenntnis. Die Beklagte erhob gleichwohl die Einrede der Verjährung mit der Begründung, der Kompaniechef der verletzten Soldaten sei bereits kurz nach dem Unfall über Einzelheiten des Unfallgeschehens unterrichtet worden.

Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageforderung weiter.

Entscheidungsgründe: