OLG Hamm - Beschluss vom 26.03.2013
9 U 196/12
Normen:
StVG § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 11.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 323/10

Zurückweisung der Berufung bei nicht geführtem Nachweis, dass in das Bein ausstrahlende Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule und der Hüfte auf ein Unfallereignis zurück zu führen sein sollen

OLG Hamm, Beschluss vom 26.03.2013 - Aktenzeichen 9 U 196/12

DRsp Nr. 2014/12704

Zurückweisung der Berufung bei nicht geführtem Nachweis, dass in das Bein ausstrahlende Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule und der Hüfte auf ein Unfallereignis zurück zu führen sein sollen

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 11.09.2012 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 21. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens nach einem Streitwert von 25.200,- €.

Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1;

Gründe

Die zulässige Berufung hat aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden, offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ebenfalls nicht erforderlich (§ 522 Abs. 2 S. 1 Ziffern 1 - 3 ZPO). Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist nicht geboten, § Abs. S. 1 Ziff. 4 .