Die Berufung des Klägers gegen das am 30.12.2009 verkündete Urteil des Landgerichts Bonn (
Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.
Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 15.587,52 EUR festgesetzt.
Die zulässige Berufung hat aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden, keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ebenfalls nicht erforderlich (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom 07.06.2010 Bezug genommen. Die Ausführungen des Klägers in dem Schriftsatz vom 27.9.2010 rechtfertigen keine andere Bewertung.
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