OLG Hamm - Beschluss vom 07.12.2022
20 U 69/22
Normen:
VVG § 203 Abs. 5; BGB § 242; ZPO § 522 Abs. 2; ZPO § 524 Abs. 4;
Fundstellen:
r+s 2023, 257
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 25.02.2022

Zurückweisung der Berufung durch Beschluss nach Klageerweiterung in der Berufungsinstanz

OLG Hamm, Beschluss vom 07.12.2022 - Aktenzeichen 20 U 69/22

DRsp Nr. 2023/2637

Zurückweisung der Berufung durch Beschluss nach Klageerweiterung in der Berufungsinstanz

Eine im Berufungsrechtszug vorgenommene Klageerweiterung und eine im Berufungsrechtszug erhobene Widerklage werden durch eine Zurückweisung der Berufung „im Übrigen" gemäß § 522 Abs. 2 ZPO in entsprechender Anwendung des § 524 Abs. 4 ZPO wirkungslos.

Tenor

1.

wird der Kläger darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, seine Berufung gegen das am 25.02.2022 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster im schriftlichen Verfahren (§ 522 II ZPO) zurückzuweisen.

2.

Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme, auch dazu, ob die Berufung aus Kostengründen zurückgenommen wird, innerhalb von 3 Wochen ab Zugang.

Normenkette:

VVG § 203 Abs. 5; BGB § 242; ZPO § 522 Abs. 2; ZPO § 524 Abs. 4;

Gründe

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist.

I.