Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Bielefeld vom 03.06.2013 (
Die gemäß §§ 127, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Beschlusses des Landgerichts vom 03.06.2013 Bezug, von denen abzuweichen auch das ergänzende Vorbringen des Antragstellers in seinem Schriftsatz vom 11.06.2013 keinen Anlass gibt.
Testen Sie "Verkehrsstrafrecht Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|