OLG Hamm - Beschluss vom 17.07.2013
9 W 41/13
Normen:
ZPO § 114 S. 1; BGB § 839a;
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 03.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 44/09

Zurückweisung der Prozesskostenhilfe für die Geltendmachung von Ansprüchen gem. § 839a BGB

OLG Hamm, Beschluss vom 17.07.2013 - Aktenzeichen 9 W 41/13

DRsp Nr. 2015/8316

Zurückweisung der Prozesskostenhilfe für die Geltendmachung von Ansprüchen gem. § 839a BGB

Im Prozesskostenhilfeverfahren für die Geltendmachung von Ansprüchen gegen einen Sachverständigen gem. § 839a BGB ist darzulegen, dass das seinerzeit erstattete Gutachten inhaltlich unrichtig war und dies zumindest auf grober Fahrlässigkeit beruht.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Bielefeld vom 03.06.2013 (18 O 44/09) wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1; BGB § 839a;

Gründe

Die gemäß §§ 127, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Beschlusses des Landgerichts vom 03.06.2013 Bezug, von denen abzuweichen auch das ergänzende Vorbringen des Antragstellers in seinem Schriftsatz vom 11.06.2013 keinen Anlass gibt.