OVG Sachsen - Beschluss vom 09.03.2022
6 B 5/22
Normen:
StVG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
VG Leipzig, vom 17.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 L 767/21

Zurückweisung einer Beschwerde gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis wegen Erreichung der Höchstpunktzahl für Verkehrsordnungswidrigkeiten

OVG Sachsen, Beschluss vom 09.03.2022 - Aktenzeichen 6 B 5/22

DRsp Nr. 2023/16373

Zurückweisung einer Beschwerde gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis wegen Erreichung der Höchstpunktzahl für Verkehrsordnungswidrigkeiten

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 17. Dezember 2021 - 1 L 767/21 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 3;

Gründe

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg.