Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Augsburg vom 26.10.2016, Az.:
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III.Dieser Beschluss sowie das in Ziffer I. genannte Urteil des LG Augsburg sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV.Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 20.207,11 € festgesetzt.
I.
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