OLG München - Beschluss vom 18.04.2017
24 U 4598/16
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 128; ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2; ZPO § 522 Abs. 2; ZPO § 531 Abs. 2; ZPO § 708 Nr. 10; ZPO § 711; BGB § 249; GKG § 47 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Augsburg, vom 06.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 24 U 4598/16
LG Augsburg, vom 26.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 082 O 2560/14

Zurückweisung verspäteten Vorbringens in der Berufungsinstanz

OLG München, Beschluss vom 18.04.2017 - Aktenzeichen 24 U 4598/16

DRsp Nr. 2018/11674

Zurückweisung verspäteten Vorbringens in der Berufungsinstanz

Hat eine Prozesspartei erstinstanzlich den vom Gericht angeforderten weiteren Kostenvorschuss für die Anhörung des Sachverständigen - wenn auch nicht innerhalb der gesetzten Frist - eingezahlt, so ist sie gem. § 531 Abs. 2 ZPO mit entsprechenden Rügen in der Berufungsinstanz präkludiert, wenn sie weder auf die erfolgte Zahlung des Kostenvorschusses hingewiesen noch das Unterbleiben der mündlichen Anhörung des Sachverständigen gerügt hat.

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Augsburg vom 26.10.2016, Az.: 082 O 2560/14, wird zurückgewiesen.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III.

Dieser Beschluss sowie das in Ziffer I. genannte Urteil des LG Augsburg sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 20.207,11 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 128; ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2; ZPO § 522 Abs. 2; ZPO § 531 Abs. 2; ZPO § 708 Nr. 10; ZPO § 711; BGB § 249; GKG § 47 Abs. 1;

Gründe

I.