OLG Köln - Urteil vom 25.06.2013
9 U 187/12
Normen:
VVG § 34 a.F.; AVB § 5 Nr. 3a;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 30.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 43/12

Zurückweisung von Ansprüchen gegen eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht des Versicherungsnehmers

OLG Köln, Urteil vom 25.06.2013 - Aktenzeichen 9 U 187/12

DRsp Nr. 2014/18454

Zurückweisung von Ansprüchen gegen eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht des Versicherungsnehmers

Ein Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer im Rahmen der Abwicklung eines mitversicherten Eigenschadens seiner Aufklärungspflicht nicht nachkommt. Dies ist der Fall, wenn der Schaden auf einem Verhalten einer Mitarbeiterin beruht und die von der Versicherung angeforderte Stellungnahme dieser Mitarbeiterin trotz mehrfacher Aufforderung nicht vorgelegt wird. Dabei ist davon auszugehen, dass eine Stellungnahme der ehemaligen Sachbearbeiterin und die Beantwortung weiterer gestellter Fragen innerhalb eines Viertel Jahres erfolgen können.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 30.07.2012 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 43/12 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

VVG § 34 a.F.;