BGH - Beschluß vom 10.10.2000
4 StR 381/00
Normen:
StGB § 69 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DAR 2001, 81
NZV 2001, 133
VRS 100, 21
VersR 2001, 119
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken,

Zusammenhang zwischen Straftat und Führen eines Kraftfahrzeugs

BGH, Beschluß vom 10.10.2000 - Aktenzeichen 4 StR 381/00

DRsp Nr. 2000/9726

Zusammenhang zwischen Straftat und Führen eines Kraftfahrzeugs

Zwischen der Straftat und dem Führen eines Kraftfahrzeugs muss ein Zusammenhang bestehen, damit der Entzug der Fahrerlaubnis oder eine isolierte Sperrfrist für der Erteilung gerechtfertigt ist (hier verneint für das Werfen von Steinen von einer Brücke).

Normenkette:

StGB § 69 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit vorsätzlichem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr zu einer Jugendstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es bestimmt, daß die Verwaltungsbehörde ihm vor Ablauf von vier Jahren keine Fahrerlaubnis erteilen darf. Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat nur zum Maßregelausspruch Erfolg.

1. Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

2. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Anordnung der isolierten Sperrfrist nach §§ 69 Abs. 1, 69 a Abs. 1 Satz 3 StGB kann hingegen nicht bestehen bleiben.