BGH - Urteil vom 03.11.1982
VIII ZR 282/81
Normen:
BGB § 459, § 463, § 276, § 278 ;
Fundstellen:
DAR 1983, 55
MDR 1983, 305
NJW 1983, 217
VRS 64, 91
Vorinstanzen:
OLG Bremen, vom 08.09.1981
LG Bremen,

Zusicherung eines typgerechten Motors

BGH, Urteil vom 03.11.1982 - Aktenzeichen VIII ZR 282/81

DRsp Nr. 1994/4801

Zusicherung eines typgerechten Motors

»1. Mit der in einem Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen enthaltenen Marken- und Typenbezeichnung (hier: BMW 1602) sichert der Verkäufer dem Käufer zu, daß das Fahrzeug mit einem von seinem Hersteller vorgesehenen - typgerechten - Motor ausgestattet ist. 2. Zur Frage der Untersuchungspflicht des Gebrauchtwagenhändlers im Zusammenhang mit seiner Haftung als Sachwalter für Verschulden bei Vertragsverhandlungen.«

Normenkette:

BGB § 459, § 463, § 276, § 278 ;

Tatbestand:

Aufgrund eines von der Beklagten zu 1) vermittelten formularmäßig gestalteten Kaufvertrages erwarb der Kläger am 21. November 1978 vom Zweitbeklagten einen Pkw zum Preise von 3.900 DM "gebraucht, unter Ausschluß jeder Gewährleistung". Das Fahrzeug - ist in der Vertragsurkunde wie folgt, beschrieben:

Fahrzeugart

PKW

Marke u. Typ

BMW 1602

Amtl. Kennz.

...

Erstzulassungsdatum

02.02.1973

Fahrgestell-Nr.

39 10 195

Motor-Nr.

...

Kfz-Brief-Nr.

47 659 502"

Der Kläger erhielt einen Ersatz-Fahrzeugbrief für den - mit Marinko J. (dem Zweitbeklagten) als letztem Halter - vollgeschriebenen Originalbrief. Darin ist in einzelnen Rubriken u.a. eingetragen:

"...

3 Typ und Ausführung BMW 1602

4 Fahrgestell-Nr. 39 10 195

5 Antriebsart Otto

...

8 Hubraum cm3 1563

..."

Als Tag der Zulassung des Fahrzeugs für den Kläger ist der 23. November 1978 angegeben.