Aufgrund eines von der Beklagten zu 1) vermittelten formularmäßig gestalteten Kaufvertrages erwarb der Kläger am 21. November 1978 vom Zweitbeklagten einen Pkw zum Preise von 3.900 DM "gebraucht, unter Ausschluß jeder Gewährleistung". Das Fahrzeug - ist in der Vertragsurkunde wie folgt, beschrieben:
Fahrzeugart
PKW
Marke u. Typ
BMW 1602
Amtl. Kennz.
...
Erstzulassungsdatum
02.02.1973
Fahrgestell-Nr.
39 10 195
Motor-Nr.
...
Kfz-Brief-Nr.
47 659 502"
Der Kläger erhielt einen Ersatz-Fahrzeugbrief für den - mit Marinko J. (dem Zweitbeklagten) als letztem Halter - vollgeschriebenen Originalbrief. Darin ist in einzelnen Rubriken u.a. eingetragen:
"...
3 Typ und Ausführung BMW 1602
4 Fahrgestell-Nr. 39 10 195
5 Antriebsart Otto
...
8 Hubraum cm3 1563
..."
Als Tag der Zulassung des Fahrzeugs für den Kläger ist der 23. November 1978 angegeben.
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