OLG Naumburg - Urteil vom 16.01.2013
4 U 31/13
Normen:
VVG § 8 Abs. 1; BGB § 147 Abs. 2; BGB § 130 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Halle, vom 19.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 338/12

Zustandekommen des Vertrages in der KrankheitskostenvollversicherungBeachtlichkeit des Bestreitens des Zugangs des Versicherungsscheins durch den VersicherungsnehmerAnforderungen an die Rechtzeitigkeit der Annahme des Vertragsangebots durch den Versicherer

OLG Naumburg, Urteil vom 16.01.2013 - Aktenzeichen 4 U 31/13

DRsp Nr. 2014/15147

Zustandekommen des Vertrages in der Krankheitskostenvollversicherung Beachtlichkeit des Bestreitens des Zugangs des Versicherungsscheins durch den Versicherungsnehmer Anforderungen an die Rechtzeitigkeit der Annahme des Vertragsangebots durch den Versicherer

1. Das einfache Bestreiten des Versicherungsnehmers, ihm sei ein Versicherungsschein nicht zugegangen, kann trotz eines später gestellten Verlegungsantrages jedenfalls dann ausreichend sein, wenn der Versicherungsschein an eine nicht mehr aktuelle Anschrift des Versicherungsnehmers übersandt wurde. 2. Für eine nach § 147 Abs. 2 BGB rechtzeitige Annahme eines Vertragsangebots des Versicherungsnehmers genügt es nicht, wenn der Krankenversicherer erst nach über 2 Monaten trotz erkennbarer Mehrfachversicherung einen Versicherungsschein übersendet. 3. Ein Antrag auf Aufhebung einer Krankenkostenvollversicherung kann gemäß § 8 Abs. 1 VVG als Widerruf einer vorangegangenen Vertragserklärung zu verstehen sein.

1. Auf die Berufung der Beklagten wird unter Abänderung des am 19. April 2013 verkündeten Urteils der 5. Zivilkammer des Landgerichts Halle, Az.: 5 O 338/12, der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Mayen vom 03. September 2012, Geschäftsnummer 12-6747012-0-4, aufgehoben und die Klage abgewiesen.