OLG Hamm - Urteil vom 01.03.2013
20 U 40/12
Normen:
VVG § 1 S. 2; VVG § 33;
Fundstellen:
r+s 2014, 164
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 106/10

Zustandekommen eines Autohausversicherungsvertrages durch Ausstellung des Versicherungsscheins durch einen VersicherungsmaklerHaftung mehrerer Versicherungsnehmer

OLG Hamm, Urteil vom 01.03.2013 - Aktenzeichen 20 U 40/12

DRsp Nr. 2013/24530

Zustandekommen eines Autohausversicherungsvertrages durch Ausstellung des Versicherungsscheins durch einen Versicherungsmakler Haftung mehrerer Versicherungsnehmer

1. Die Ausstellung eines Versicherungsscheins stellt kein höchstpersönliches bzw. formgebundenes Rechtsgeschäft dar. Sie kann so auch als "Versicherungsbestätigung" von dem für den Versicherer tätigen Makler vorgenommen werden.2. Ist die Versicherung für mehrere Versicherungsnehmer abgeschlossen, so haften alle als Gesamtschuldner für die einheitliche Versicherungsforderung. Die Prämienzahlungspflicht des einzelnen (Mit-)Versicherungsnehmers bemisst sich nicht nach dem jeweils eigenen Interesse. Lediglich im Innenverhältnis können nach § 426 BGB die internen am jeweiligen Interesse ausgerichteten Ausgleichsregeln dazu führen, dass ein Gesamtschuldner im Ergebnis nur für den auf sein Risiko entfallenden Anteil haftet.3. Die Prämienabrechnung des vom Versicherungsnehmer beauftragten Maklers begründet keine Rechtsscheinvollmacht zu Lasten des Versicherers, wenn der Makler gegenüber dem Versicherungsnehmer nicht als Vertreter des Versicherers auftritt.

Tenor

Die Berufungen der Beklagten und der Streithelferin werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagte und die Streithelferin als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.