OLG Stuttgart - Urteil vom 18.01.2022
6 U 389/21
Normen:
BGB § 355 Abs. 3 S. 1; BGB § 357 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Ravensburg, vom 16.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 68/21

Zustandekommen eines Kaufvertrages im FernabsatzRückabwicklungsschuldverhältnis nach WiderrufFehlende Belehrung über ein Widerrufsrecht

OLG Stuttgart, Urteil vom 18.01.2022 - Aktenzeichen 6 U 389/21

DRsp Nr. 2022/1946

Zustandekommen eines Kaufvertrages im Fernabsatz Rückabwicklungsschuldverhältnis nach Widerruf Fehlende Belehrung über ein Widerrufsrecht

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg vom 16.7.2021 abgeändert:

1

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.040,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.3.2021 zu zahlen, Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des PKW VW Käfer, Fzg.-Ident-Nr.: ..., vom Kläger an den Beklagten.

2

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen zu tragen.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

__________

Streitwert des Berufungsverfahrens: 10.040,00 €

Normenkette:

BGB § 355 Abs. 3 S. 1; BGB § 357 Abs. 1;

Gründe

I.

Von der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

II.

Auf die zulässige Berufung des Klägers ist das angefochtene Urteil abzuändern.