OLG Nürnberg - Urteil vom 05.11.1992
8 U 3084/91
Normen:
BGB § 812 ; PflVG § 3 Nr. 5, Nr. 9 S. 2 ;
Fundstellen:
NZV 1993, 273
ZfS 1993, 87
r+s 1993, 2
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 8406/90

Zustandekommen und Wirkung eines Versicherungsverhältnisses, wenn der Versicherungsschutz mit dem Tag der dann nicht erfolgten Zulassung beginnen sollte

OLG Nürnberg, Urteil vom 05.11.1992 - Aktenzeichen 8 U 3084/91

DRsp Nr. 1994/12952

Zustandekommen und Wirkung eines Versicherungsverhältnisses, wenn der Versicherungsschutz mit dem Tag der dann nicht erfolgten Zulassung beginnen sollte

1. Ist auf der Deckungskarte der Tag der Zulassung des Fahrzeugs als Beginn des vorläufigen Versicherungsschutzes bestimmt, erfolgt eine Zulassung des Fahrzeugs jedoch nicht, ist ein Versicherungsverhältnis nicht zustandegekommen. Bei Ansprüchen aus einem mit dem Fahrzeug verursachten Verkehrsunfall besteht keine Nachhaftung des Versicherers gem. § 3 Nr. 5 PflVG.2. Ist der Versicherer weder dem Versicherungsnehmer (aus Vertrag) noch dem geschädigten Dritten (aus Nachhaftung) zur Leistung verpflichtet und befriedigt er die dem Geschädigten gegen den Versicherungsnehmer zustehenden Schadenersatzansprüche, hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer den Betrag aus ungerechtfertigter Bereicherung zu erstatten, weil er die Freistellung ohne Rechtsgrundlage erlangt hat.

Normenkette:

BGB § 812 ; PflVG § 3 Nr. 5, Nr. 9 S. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist statthaft sowie in rechter Form und Frist eingelegt und begründet worden (§§ 511 ff. ZPO).

Sie ist auch, abgesehen von einer geringfügigen Zuvielforderung, in der Sache erfolgreich.