BGH - Urteil vom 30.05.1956
V ZR 204/54
Normen:
GKG § 74 ; ZPO § 261b;
Fundstellen:
NJW 1956, 1319
VersR 1956, 503

Zustellung der Klageschrift demnächst

BGH, Urteil vom 30.05.1956 - Aktenzeichen V ZR 204/54

DRsp Nr. 1994/6558

Zustellung der Klageschrift "demnächst"

1. Für die Frage, ob die Klageschrift "demnächst" zugestellt ist, kommt es auf die Länge der Verjährungsfrist nicht an. 2. Auch wer die Klageschrift erst unmittelbar vor Ablauf der Verjährungsfrist einreicht, verhält sich nicht nachlässig, wenn er nichts unternimmt, um die "demnächst" erfolgende Zustellung besonders zu beschleunigen, insbesondere von dem in § 74 Abs. 4 Satz 2 GKG geregelten Behelf keinen Gebrauch macht.

Normenkette:

GKG § 74 ; ZPO § 261b;

Hinweise:

So auch OLG Nürnberg v. 30.11.1966, VersR 1969, 142 (Klageeinreichung am letzten Tage).

Fundstellen
NJW 1956, 1319
VersR 1956, 503