BGH - Beschluss vom 24.11.2020
5 StR 439/20
Normen:
StPO § 273 Abs. 4;
Fundstellen:
NStZ-RR 2021, 57
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 02.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 284 Js 1182/16

Zustellung des Urteils an die Verteidiger bei Fertigstellung des Hauptverhandlungsprotokolls hinsichtlich Laufs der Revisionsbegründungsfrist

BGH, Beschluss vom 24.11.2020 - Aktenzeichen 5 StR 439/20

DRsp Nr. 2021/747

Zustellung des Urteils an die Verteidiger bei Fertigstellung des Hauptverhandlungsprotokolls hinsichtlich Laufs der Revisionsbegründungsfrist

Tenor

Die Urteilszustellungen vom 23. und 26. April 2020 an die Verteidiger der Angeklagten sind unwirksam.

Normenkette:

StPO § 273 Abs. 4;

Gründe

Der Senat teilt nicht die Auffassung des Generalbundesanwalts, dass die Revisionsbegründungsfristen des § 345 Abs. 1 Satz 2 StPO durch die bisherigen Urteilszustellungen in Lauf gesetzt worden sind. Denn diese sind unwirksam.

1. Nach § 273 Abs. 4 StPO darf das Urteil nicht zugestellt werden, bevor das Protokoll fertiggestellt ist. Ein Verstoß hiergegen macht die Zustellung wirkungslos und setzt deshalb die Revisionsbegründungsfrist nicht in Lauf (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Dezember 1976 – 4 StR 614/76, BGHSt 27, 80, 81; vom 3. Januar 1991 – 3 StR 377/90, BGHSt 37, 287, 288). Durch diese Regelung soll sichergestellt werden, dass mit dem Protokoll schon zu Beginn der regelmäßig mit der Urteilszustellung in Lauf gesetzten Revisionsbegründungsfrist eine abgeschlossene Grundlage für die Entscheidung über die Anbringung von Verfahrensrügen vorliegt, die dem Anfechtungsberechtigten während der gesamten Revisionsbegründungsfrist zur Einsichtnahme offen steht (BGH, Beschluss vom 13. Februar 2013 – 4 StR 246/12, NStZ 2014, 420, 421 mwN).