OLG Hamburg - Beschluss vom 10.09.2020
2 RB 15/19
Normen:
StVG § 26 Abs. 3; OWiG § 33 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Wandsbek, vom 11.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen OWi 307/18

Zustellung eines BußgeldbescheidesVerfahrenseinstellung wegen VerfolgungsverjährungUnterbrechung der Verfolgungsverjährung

OLG Hamburg, Beschluss vom 10.09.2020 - Aktenzeichen 2 RB 15/19

DRsp Nr. 2021/12395

Zustellung eines Bußgeldbescheides Verfahrenseinstellung wegen Verfolgungsverjährung Unterbrechung der Verfolgungsverjährung

1. Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 11. Januar 2019 aufgehoben.

2. Das Verfahren wird eingestellt.

3. Die Kosten des Verfahrens sowie die dem Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse.

Normenkette:

StVG § 26 Abs. 3; OWiG § 33 Abs. 3 S. 1;

Gründe:

Das vorliegende Verfahren war - unter klarstellender Aufhebung des angefochtenen Urteils - durch Beschluss gem. § 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. 206a StPO einzustellen, weil die auch in der Rechtsbeschwerdeinstanz von Amts wegen vorzunehmende Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen ergeben hat, dass der Verfolgung der dem Betroffenen in diesem Verfahren zur Last gelegten Tat das Verfahrenshindernis der Verfolgungsverjährung entgegensteht.

Die dem Betroffenen vorgeworfene Verkehrsordnungswidrigkeit verjährt gemäß § 26 Abs.3 StVG in drei Monaten nach Tatbegehung, solange wegen der Tat kein Bußgeldbescheid erlassen ist. Hier ist die Tat am 30. Juni 2018 begangen worden; durch die am 13. August 2018 verfügte Anhörung der Betroffenen im Bußgeldverfahren wurde die Verfolgungsverjährung gem. § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG unterbrochen und begann gem. § 33 Abs. 3 Satz 1 OWiG neu zu laufen.