1. Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 11. Januar 2019 aufgehoben.
2. Das Verfahren wird eingestellt.
3. Die Kosten des Verfahrens sowie die dem Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse.
Das vorliegende Verfahren war - unter klarstellender Aufhebung des angefochtenen Urteils - durch Beschluss gem. § 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. 206a
Die dem Betroffenen vorgeworfene Verkehrsordnungswidrigkeit verjährt gemäß §
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