1. Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 11. Januar 2019 aufgehoben.
2. Das Verfahren wird eingestellt.
3. Die Kosten des Verfahrens sowie die dem Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse.
Das vorliegende Verfahren war - unter klarstellender Aufhebung des angefochtenen Urteils - durch Beschluss gem. § 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. 206a StPO einzustellen, weil die auch in der Rechtsbeschwerdeinstanz von Amts wegen vorzunehmende Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen ergeben hat, dass der Verfolgung der dem Betroffenen in diesem Verfahren zur Last gelegten Tat das Verfahrenshindernis der Verfolgungsverjährung entgegensteht.
Die dem Betroffenen vorgeworfene Verkehrsordnungswidrigkeit verjährt gemäß § 26 Abs.3 StVG in drei Monaten nach Tatbegehung, solange wegen der Tat kein Bußgeldbescheid erlassen ist. Hier ist die Tat am 30. Juni 2018 begangen worden; durch die am 13. August 2018 verfügte Anhörung der Betroffenen im Bußgeldverfahren wurde die Verfolgungsverjährung gem. § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG unterbrochen und begann gem. § 33 Abs. 3 Satz 1 OWiG neu zu laufen.
Testen Sie "Verkehrsstrafrecht Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|