OLG Saarbrücken - Urteil vom 09.02.2010
4 U 449/09-129
Normen:
Richtlinie 2000/26/EG Art. 4; VO (EG) Nr. 1393/2007 Art. 8;
Vorinstanzen:
AG Homburg-Saar, vom 17.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 16 C 233/08

Zustellungsbevollmächtigung der inländischen Schadensregulierungsbeauftragten von im EU-Ausland geschäftsansässigen Kfz-Haftpflichtversicherern; Rechtsfolgen fehlerhafter Zustellung

OLG Saarbrücken, Urteil vom 09.02.2010 - Aktenzeichen 4 U 449/09-129

DRsp Nr. 2010/8467

Zustellungsbevollmächtigung der inländischen Schadensregulierungsbeauftragten von im EU-Ausland geschäftsansässigen Kfz-Haftpflichtversicherern; Rechtsfolgen fehlerhafter Zustellung

1. Aus der 4. Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinie (Richtlinie 2000/26/EG) ergibt sich nicht, dass inländische Schadensregulierungsbeauftragte im EU-Ausland geschäftsansässiger Kfz-Haftpflichtversicherer für Klagen von Unfallgeschädigten, die einen Direktanspruch geltend machen, als zustellungsbevollmächtigt anzusehen sind. 2. Weist das Gericht nach gerügter Unwirksamkeit der an den Schadensregulierungsbeauftragten bewirkten Zustellung auf die fehlende Zustellungsvollmacht hin und lehnt der Kläger, obwohl der gegnerische Prozessbevollmächtigte erklärt, dass der Haftpflichtversicherer die Annahme einer nicht in die Amtssprache des Empfängerstaates übersetzten Klageschrift nach Art. 8 der ZustellungsVO (EG) Nr. 1393/2007 verweigern wird, es ab, die erforderliche Übersetzung vorzulegen, so ist die Klage als unzulässig abzuweisen.

I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 17. August 2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts Homburg - Az. 16 C 233/88 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als unzulässig abgewiesen wird.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.