I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 17. August 2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts Homburg - Az. 16 C 233/88 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als unzulässig abgewiesen wird.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.
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