(1) 1Das Ruhegehalt erhöht sich für jeden Monat einer dem Beamten zuzuordnenden Kindererziehungszeit um einen Kindererziehungszuschlag. 2Dies gilt nicht, wenn der Beamte wegen der Erziehung des Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig (§ 3 Satz 1 Nummer 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) war und die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist. 3§ 249 Absatz 4 bis 6 und § 249 a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend. (2) 1Die Kindererziehungszeit beginnt mit dem ersten Kalendermonat, der auf die Geburt folgt, und endet 1. für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind nach 30 Kalendermonaten, 2. für ein nach dem 31. Dezember 1991 geborenes Kind nach 36 Kalendermonaten. 2Die Kindererziehungszeit endet vorzeitig mit dem 1. Tod des Kindes, 2. Eintritt oder der Versetzung des Anspruchsberechtigten in den Ruhestand, 3. Tod des Anspruchsberechtigten oder 4. Wechsel der Zuordnung der Erziehungszeit zu einem anderen Elternteil. 3Wird während einer Kindererziehungszeit vom erziehenden Elternteil ein weiteres Kind erzogen, für das dem erziehenden Elternteil eine Kindererziehungszeit zuzuordnen ist, wird die Kindererziehungszeit für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl der Kalendermonate der gleichzeitigen Erziehung verlängert. (3)
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