(1) 1Durch einstweilige Anordnung kann eine vorläufige Unterbringungsmaßnahme getroffen werden. 2§ 69f Abs. 1 und § 70g gelten entsprechend.§ 70d gilt entsprechend, sofern nicht Gefahr im Verzug ist. (2) 1Die einstweilige Anordnung darf die Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten. 2 Reicht dieser Zeitraum nicht aus, so kann sie nach Anhörung eines Sachverständigen durch eine weitere einstweilige Anordnung bis zu einer Gesamtdauer von drei Monaten verlängert werden. 3 Eine Unterbringung zur Vorbereitung eines Gutachtens (§ 70e Abs. 2) ist in diese Gesamtdauer einzubeziehen. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn gemäß § 1846 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine Unterbringungsmaßnahme getroffen werden soll.
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