11.1 Ausgleichsformen

Autor: Götsche

Der Wertausgleich bei der Scheidung (= öffentlich-rechtlicher VA) vollzieht sich primär durch internen Ausgleich (interne Teilung) eines jeden Anrechts nach den §§ 10 - 13 VersAusglG9 Abs. 2 VersAusglG). Sie ist damit der Regelfall des Wertausgleichs bei Scheidung. Den Ausnahmefall bildet die externe Teilung nach §§ 14 ff. VersAusglG.

Die interne Teilung wird von Amts wegen durchgeführt. Eine Einflussnahmemöglichkeit der beteiligten Ehegatten ist kaum vorhanden. Der Ausgleich gem. den §§ 10 ff., 14 ff. VersAusglG ist durch zweiseitige Vereinbarung der Eheleute nach § 6 VersAusglG nicht abdingbar. Eine (mindestens) dreiseitige Vereinbarung unter Beteiligung des oder der betroffenen Versorgungsträger(s) ist dagegen grundsätzlich zulässig (§ 8 Abs. 2 VersAusglG).

Letzte redaktionelle Änderung: 08.11.2017