11.2 Begriff und Bedeutung der internen Teilung

Autor: Götsche

Als interne Teilung wird der Ausgleich innerhalb des Versorgungssystems des auszugleichenden Anrechts bezeichnet. Dem jeweils Ausgleichsberechtigten wird gem. § 1 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG die Hälfte des jeweils auszugleichenden Anrechts bei dem jeweiligen Versorgungsträger zugewiesen (§ 10 Abs. 1 VersAusglG). Der Ausgleichsberechtigte erhält ein eigenes Recht bei dem Versorgungsträger; die näheren Einzelheiten regeln die §§ 10 - 13 VersAusglG i.V.m. den für das geteilte Versorgungsystem geltenden Vorschriften.

Die mit der internen Teilung herbeigeführte echte Halbteilung von Versorgungen gewährleistet die gerechte Teilhabe des Ausgleichsberechtigten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten des Ausgleichspflichtigen. Da nach der Durchführung der internen Teilung zwei im Wesentlichen gleiche Anrechte bestehen, nehmen beide Anrechte grundsätzlich gleichermaßen an der Wertentwicklung - positiv wie negativ - teil.