11.3 Voraussetzungen der internen Teilung

Autor: Götsche

Reichweite der Teilung

Die interne Teilung findet statt, soweit das Familiengericht den Wertausgleich bei der Scheidung nach §§ 9 ff. VersAusglG regeln muss.

Erfasste Anrechte

Der interne Ausgleich findet gem. § 10 Abs. 1 VersAusglG für sämtliche auszugleichenden Anrechte gem. § 2 VersAusglG statt (siehe Teil 4). Es müssen insbesondere die qualitativen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 und 2 VersAusglG vorliegen. Darüber hinaus sind allein die während der Ehezeit erworbenen Anrechte (§ 3 Abs. 2 VersAusglG) mit ihrem ehezeitlichen Anteil (§ 5 Abs. 1 VersAusglG) gemeint.

Die Ausgleichsrichtung wechselt deshalb je nachdem, wer der Ausgleichsberechtigte und wer der Ausgleichspflichtige für das jeweilige auszugleichende Anrecht ist. Für jedes einzelne auszugleichende Anrecht ist zu bestimmen, wer ausgleichspflichtig und wer ausgleichsberechtigt ist. Dies fällt leicht, da sich die Ausgleichsrichtung nach der Inhaberschaft an dem Anrecht richtet.

Der interne Ausgleich findet nur für solche auszugleichenden Anrechte statt, die ausgleichsreif sind (§ 19 Abs. 2 VersAusglG; siehe Teil 19). Fehlt es daran, so kommt ein Ausgleich im öffentlich-rechtlichen VA durch interne oder externe Teilung nicht in Betracht. Es ist dann schuldrechtlich auszugleichen (§§ 20 ff. VersAusglG).

(insb. bei Beamten, Richtern, Soldaten) werden im Grundsatz extern geteilt und können nur unter besonderen Voraussetzungen intern geteilt werden, § (siehe auch Teil ). Im Einzelnen gilt: