11.5 Rechtsfolgen der internen Teilung

Autoren: Götsche/Kretzschmar

11.5.1 Gestaltungswirkung

Die interne Teilung stellt einen richterlichen Gestaltungsakt dar (BGH, MDR 2014, 967; BGH, FamRZ 2014, 635; BGH, FamRZ 2012, 1545; BGH, FamRZ 2011, 547). Die Umsetzung der Übertragung erfolgt automatisch mit dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung. Einer gesonderten Vollstreckung bedarf es nicht. Dies gilt für geteilte Anrechte jeder Art, auch wenn dies mit der Schaffung eines besonderen Rechtsverhältnisses verbunden ist.

11.5.2 Wirkung der gerichtlichen Entscheidung

Die Übertragung entfaltet Dauerwirkung. Sie kann nur unter besonderen Voraussetzungen angepasst (§§ 32 ff. VersAusglG; siehe Teil 34 bis Teil 37) oder abgeändert (§§ 225 f. FamFG bzw. für Altentscheidungen §§ 51 ff. VersAusglG; siehe Teil 38 bis Teil 40) werden. Ausnahmsweise kommt auch eine Abänderung durch ein Wiederaufnahmeverfahren gem. § 48 Abs. 2 FamFG i.V.m. den §§ 579, 580 ZPO entsprechend in Betracht. Eine nach der Rechtskraft der Entscheidung getroffene Vereinbarung der Eheleute über die intern geteilten Anrechte bleibt wirkungslos und bindet den Versorgungsträger nicht (Götsche, FuR 2013, 71).