12.3 Sonstige Regelungsbefugnisse

Autor: Götsche

Sind die Mindestanforderungen nach § 11 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG gewahrt, steht den Versorgungsträgern ein weiter Spielraum für den Inhalt von Bestimmungen über die interne Teilung von Anrechten zu.

Die Versorgungsträger können frei bestimmen, ob das übertragene Anrecht durch Beitragsleistungen weiter ausbaubar ist oder nicht. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn das zugrunde liegende Recht insoweit zwingende Vorgaben enthält, wie etwa § 1b Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BetrAVG; diese müssen beibehalten werden.

Bestehen zugunsten des auszugleichenden Anrechts besondere Vergünstigungen wie z.B. in Form eines Rentnerprivilegs, brauchen diese nicht auch für den übertragenen Teil gewährt zu werden (BGH, FamRZ 2005, 1062, 1063; BGH, FamRZ 1998, 421, 423; OLG Frankfurt, OLGR Frankfurt 2003, 321). Gleiches gilt, wenn ein Unterhaltsprivileg eingerichtet ist (BGH, FamRZ 1997, 1470, 1471).