12.4 Rechtsfolgen

Autor: Götsche

Sind keine besonderen Regelungen für die Umsetzung der internen Teilung vorhanden, greift § 11 Abs. 2 VersAusglG ein. Danach gelten für das Anrecht des Ausgleichsberechtigten die Regelungen über das Anrecht des Ausgleichspflichtigen entsprechend.

Die Prüfung, ob bestehende Regelungen gegen verfassungsrechtliche Vorgaben und damit § 11 Abs. 1 VersAusglG verstoßen, obliegt dem Familiengericht.

Hinsichtlich der Wirksamkeit untergesetzlicher Regelungen obliegt die Beurteilung und Feststellung dem Familiengericht selbst. Das Familiengericht hat die maßgebliche Versorgungsregelung von Amts wegen zu überprüfen (BGH v. 19.08.2015 - , FamRZ 2015, ; BGH v. 25.02.2015 - , FamRZ 2015, ). Wegen der rechtsgestaltenden Wirkung der gerichtlich ausgesprochenen internen Teilung fällt den Gerichten die Aufgabe zu, die rechtliche Vereinbarkeit der nach § Abs. heranzuziehenden untergesetzlichen Versorgungs- und Teilungsordnung mit höherrangigem Recht zu überprüfen (BGH v. 29.04.2020 - , FamRZ 2020, ; BGH v. 22.10.2019 - , FamRZ 2020, ). Vorsorgliche Maßgabenordnungen zur Anpassung nur möglicherweise unwirksamer Teilungsregelungen sind mit der von Amts wegen bestehenden Pflicht zur Überprüfung von Teilungsregelungen auf deren Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht nicht zu vereinbaren und lassen sich mit der von den Gerichten zu beachtenden Privatautonomie der Versorgungsträger nicht in Einklang bringen (OLG Hamm v. 17.04.2020 - , FamRZ 2020, ).