13.1 Verrechnungsanspruch und Allgemeines zur Kostenerstattung

Autor: Götsche

Nach § 13 VersAusglG hat der Versorgungsträger einen Anspruch gegen die Ehegatten auf Verrechnung der durch die interne Teilung entstehenden Teilungskosten.

Mit der Kostenerstattung wird der organisatorische Mehraufwand der Versorgungsträger vergütet. Die nur für die interne Teilung geregelte Kostenerstattung soll zudem die Versorgungsträger von der Wahl der externen Teilung abhalten und ihre Motivation zur internen Teilung als dem gesetzlichen Regelfall fördern (BT-Drucks. 16/10144, S. 58).

Anwendung nur für die interne Teilung

Die Kostenerstattungsberechtigung besteht allein für die interne Teilung nach §§ 10 ff. VersAusglG. Die Kosten fallen für jeden einzelnen Ausgleichswert, der übertragen wird, an. Für die Kosten der externen Teilung nach §§ 14 ff. VersAusglG fehlt eine Erstattungsregelung. Die Kosten der externen Teilung können daher nicht abgewälzt werden. Auch bei einem schuldrechtlichen Ausgleich der Versorgung nach §§ 20 ff. VersAusglG besteht keine Möglichkeit der Kostenabwälzung (zumal hier die Versorgungsträger regelmäßig nicht beteiligt sind, da sich der schuldrechtliche Ausgleich zwischen den Ehegatten vollzieht). § 13 VersAusglG kann in diesen Fällen nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm und ihrer systematischen Stellung auch nicht entsprechend angewandt werden (NK-BGB/Götsche, 3. Aufl. 2014, § 13 VersAusglG Rdnr. 2).