13.3 Erfasste Kosten

Autor: Götsche

Erstattungsfähige Kosten

Mit den Teilungskosten gem. § 13 VersAusglG kann der Versorgungsträger den Aufwand ersetzt verlangen, der ihm durch die Aufnahme des zusätzlichen Versorgungsberechtigten in sein Versorgungssystem entsteht (BGH, FamRZ 2012, 1549; BGH, FamRZ 2012, 1546; BGH, FamRZ 2012, 942; BGH, FamRZ 2012, 610). Hierzu zählen insbesondere die Kosten für die Einrichtung eines neuen Kontos des Ausgleichsberechtigten und der Umbuchung des Ausgleichswerts vom Konto des Ausgleichspflichtigen auf das des Ausgleichsberechtigten (vgl. noch Kemper, ZFE 2009, 204, 208; dessen weiterer Kritik, dass die Kosten den Ehegatten und nicht den Versorgungsträgern/der Allgemeinheit angelastet werden, ist angesichts der Eigenverantwortung der Eheleute für ihre Trennung/Scheidung nicht zuzustimmen). Der Versorgungsträger ist auch nicht zu einer besonders effizienten Arbeitsweise verpflichtet (OLG Celle, Beschl. v. 02.05.2014 - 15 UF 99/13, FamRZ 2014, 1849).

Kosten des gerichtlichen Verfahrens