13.6 Überprüfung der Kostenerstattung durch das Familiengericht

Autor: Götsche

Der durch den Versorgungsträger geltend gemachte Kostenabzug unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle. Der Kostenabzug ist bereits bei dem Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts nach § 5 Abs. 3 VersAusglG für den Ausgleichsberechtigten zu beachten. Die Angemessenheit der abgezogenen Kosten hat das Familiengericht bei seiner Endentscheidung über den internen Ausgleich zu prüfen. Dies folgt bereits daraus, dass die Höhe des Ausgleichswerts davon abhängt, ob der Versorgungsträger berechtigterweise die Kosten der Teilung in dieser Höhe zur Hälfte absetzen konnte. Da das Gericht nach § 26 FamFG die Angemessenheit der Teilungskosten von Amts wegen zu prüfen hat, ist es berechtigt und verpflichtet, sich die vom Versorgungsträger mitgeteilten Werte erläutern zu lassen und nach § 220 Abs. 4 FamFG Auflagen zu erteilen, die eine Überprüfung des mitgeteilten Zahlenwerks ermöglichen (BGH v. 25.03.2015 - XII ZB 156/12, FamRZ 2015, 916; OLG Hamm v. 16.08.2016 - 13 UF 251/13, Familienrecht kompakt 2016, 201; OLG Saarbrücken v. 06.07.2015 - 6 UF 16/15, NZFam 2015, 1018).

Überhöhte Kosten