17.2 Gesetzliche Grundlagen

Autoren: Götsche/Kretzschmar

Findet die externe Teilung statt, so ist ein Zielversorgungsträger zu bestimmen. Die Bestimmung des Zielversorgungsträgers regelt primär § 15 VersAusglG. Besondere Bestimmungen zum Zielversorgungsträger finden sich in § 16 Abs. 1 und 2 VersAusglG.

Letzte redaktionelle Änderung: 30.06.2023