17.7 Beratungspraxis

Autoren: Götsche/Kretzschmar

Ob bei externer Teilung betrieblicher Versorgungen die Versorgungsausgleichskasse als Zielversorgung beibehalten bleiben sollte, ist eine Frage des Einzelfalls. Regelmäßig dürfte aber eine andere Zielversorgung, z.B. die gesetzliche Rentenversicherung, vorzugswürdig sein (vgl. eingehend Hauß, FamRB 2013, 223 sowie Götsche, FamRB 2013, 151).

Ob die durch den Ausgleichsberechtigten evtl. gewählte Zielversorgung angemessen gem. § 15 Abs. 2 bzw. Abs. 4 VersAusglG ist, muss geprüft werden. Auch die persönliche Situation des Ausgleichsberechtigten sollte bedacht werden, z.B., ob ihn die Zielversorgung gegen Erwerbsunfähigkeit absichert bzw. ob er diesen Schutz benötigt. Es können ähnliche Erwägungen wie bei dem Abschluss einer Vereinbarung anzustellen sein. Jedoch ist zu bedenken, dass dem Ausgleichsberechtigten ein weitreichender Spielraum zuzubilligen ist. Insbesondere wenn eine § 15 Abs. 4 VersAusglG unterfallende (und damit stets angemessene) Zielversorgung ausgewählt wird, werden Beratungsverstöße kaum denkbar sein, zumal hiermit auch eine Zustimmungspflicht der Gegenseite vermieden wird.