17.5 Ausübung des Wahlrechts

Autoren: Götsche/Kretzschmar

17.5.1 Voraussetzungen des Wahlrechts im Überblick

§ 15 Abs. 1 VersAusglG räumt dem Ausgleichsberechtigten die Auswahl eines Zielversorgungsträgers unter folgenden Voraussetzungen ein:

das Wahlrecht muss bestehen;

das Wahlrecht muss wirksam ausgeübt werden;

der gewählte Zielversorgungsträger muss eine angemessene Versorgung bieten (siehe dazu bereits zuvor);

der gewählte Zielversorgungsträger muss grundsätzlich stets zustimmen;

der Ausgleichspflichtige muss nur im Fall seiner Einkommensteuerpflicht zustimmen.

17.5.2 Berechtigung zur Wahl

Ein Wahlrecht des Ausgleichsberechtigten setzt die externe Teilung der Versorgung nach § 14 VersAusglG voraus.

Ausschluss eines Wahlrechts

Ausgeschlossen ist das Wahlrecht für den externen Ausgleich von Anrechten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst-/Amtsverhältnis, die nach § 16 Abs. 1 oder Abs. 2 VersAusglG zwingend extern zu teilen sind (OLG Brandenburg, Beschl. v. 10.01.2012 - 9 UF 267/11, FamRZ 2012, 1646; Kemper, ZFE 2009, 204, 209; Elden, FPR 2009, 206, 207). Bei Anrechten aus einem sowie aus einem Dienstverhältnis eines (§ Abs. ) besteht deshalb nie eine Wahl, hier ist stets die gesetzliche Rentenversicherung der Zielversorgungsträger. Bei sonstigen Anrechten nach § Abs. kommt es darauf an, ob eine interne Teilung vorgesehen ist (siehe Teil ). Ist dies der Fall, besteht - sollte es zur externen Teilung kommen - grundsätzlich ein Wahlrecht, anderenfalls nicht.